Zuzahlungsregeln gelten für nahezu alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Dazu zählen auch die Leistungen der Ambulanten Psychiatrischen Pflege (APP / pHKP) und die Leistungen der Soziotherapie.
Die gesamt jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten an allen Leistungen beträgt 2% des Bruttojahreseinkommens
Bei einem Bruttojahreseinkommen von 24.000€ beträgt die gesamt jährliche Eigenbeteiligung zum Beispiel: 480€
Die gesamt jährliche Eigenbeteiligung der chronisch erkrankten Versicherten beträgt 1% des Bruttojahreseinkommens
Bei einem Bruttojahreseinkommen von 24.000€ beträgt die gesamt jährliche Eigenbeteiligung zum Beispiel: 240€
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes
Der Regelsatz 2018 dient als Bemessungsgrundlage für nachfolgende Berechnung der Eigenbeteiligung
Bei einer jährlichen Belastungsgrenze von 2% beträgt die gesamt jährliche Eigenbeteiligung: 99,84€
Bei einer jährlichen Belastungsgrenze von 1% beträgt die gesamt jährliche Eigenbeteiligung: 49,92€
Die Eigenbeteiligung bei Inanspruchnahme der APP beträgt zehn Prozent der Kosten für die ersten 28 Termine zuzüglich 10€ je Verordnung
Die Eigenbeteiligung bei Inanspruchnahme der Soziotherapie beträgt zehn Prozent der Kosten pro Termin, mindestens 5€ / höchstens 10€ zuzüglich 10€ je Verordnung
Eine Eigenbeteiligung bei Inanspruchnahme der integrierten Versorgung (IV) wird nicht erhoben
Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen ihrer jährlichen Belastungsgrenze berücksichtigt
Diesbezüglich sollten sie alle Zuzahlungsbelege sammeln
Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben, werden nach Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das laufende Kalenderjahr befreit
Auskünfte hinsichtlich ihrer jährlichen Zuzahlung-/ Eigenbeteiligung und möglichen Zuzahlungsbefreiung erhalten sie von ihrer Krankenversicherung-/Kasse